Über die rechtliche Beziehungen zwischen den Kunden und Fotografen, und über die Nutzungsrechten des entstandenen Fotografien.

Haftungsauschluss

Hier erzähle ich über die Studiofotografie für private Kunden und über damit gebundene rechtliche Verpflichtungen im Sinne des deutschen Rechtes. In anderen Länder kann es anders aussehen, und können andere rechtliche Beziehungen entstehen. Ich bin kein Rechtsanwalt, deswegen haltet ihr den Text lieber nicht als Verhandlungsanweisungen oder was ähnliches. Ich schließe jegliche Haftung für Schäden aus, die durch fehlerhafte Verständnis oder die fehlerhafte Anwendung des Textes entstehen. Lasst euch bei einem professionellen Rechtsanwalt beraten!

Um den Text zu vereinfachen, schrieb ich den in männlicher Form, wobei jeder Gender gemeint ist.

Einführung

Gesetze, überall Gesetze…

Ich weiß nicht, wie es bei euch geht, aber normalerweise denke ich nicht daran, welche Nutzungsrechte ich an die vor mir erworbene Ware habe. Ich gehe davon aus, dass ihr macht es ungefähr genauso. Wie kann mir jemand das Recht einschränken einen legal erworbenen Produkt oder Ware zu benutzen? Z.B. einen Handy – ich darf damit telefonieren, oder beim Bedarf als Lesezeichen verwenden. Oder einen Staubsauger. Eine leichte Modifikation und ist es schon eine moderne Gießkanne. Und wenn die Modifikation fehlschlagt – mache ich eine Lampe daraus. Eine Lampe kann man aus allem machen.

Aber! Einen Nachbarn schlage ich mit der Staubsaugerschlauch nicht. Und es nicht weil ich dafür kein Nutzungsrecht habe, sondern weil erstens hat er sowas nicht verdient, und zweitens wird es schon ein Kriminaldelikt. /Abgesehen davon dass, der Nachbar sich wehren darf und kann dafür z.B. einen Besen nicht wie vorgesehen benutzen./

Über das Recht zur Nutzung eines Eigentums geht es in § 903 des 3. Abschnittes des 3. Buches des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fotoshooting in Karlsruhe. Fotostudio FotoKarlsruhe

Verbraucherrechte

Nicht alle, aber wichtige

Gut. Das Strafgesetzbuch werden wir berücksichtigen und nicht dagegen verstoßen. Schließlich sind wir doch anständige Leute! Und welche Rechte haben wir als Verbraucher generell?

Die Verbraucherrechte sind vom riesigen Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – reguliert. Da sind die unter verschiedenen Artikeln und Absätzen verstreut. Ich wähle davon nu die nächste 4:

  1. Widerrufsrecht.
    Gilt nur bei Fernverkauf. Zum Beispiel über das Internet, Telefon oder Katalog – wenn der Käufer nicht das Produkt selbst, sondern nur dessen Abbildung oder Beschreibung sieht; sowie beim Verkauf durch einen reisenden Verkäufer, also in einer Situation, in der der Käufer nicht auf das Angebot des Verkäufers vorbereitet war und der Verkauf nicht im Laden stattfindet.
    Der Zeitraum, in dem der Verbraucher dieses Recht ausüben kann, ist gesetzlich festgelegt und beträgt 14 Tage. Verkäufer können diesen Zeitraum freiwillig verlängern, beispielsweise auf bis zu 30 Tage ab Verkaufsdatum.
  2. Gewährleistungsrecht
    Der Verkäufer versichert, dass das Produkt oder die Dienstleistung von angemessener Qualität ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer das Recht auf Umtausch, Rückgabe, Reparatur, Preisminderung und Schadensersatz. Dieses Recht gilt für zwei Jahre ab Verkaufsdatum. Während der ersten 6 Monate hat der Verkäufer das Recht, nachzuweisen, dass er die Ware von guter Qualität verkauft hat, und somit kann die Reklamation des Käufers ablehnen. Und nach diesen 6 Monaten muss schon der Käufer selbst nachweisen, dass er ein minderwertiges Produkt gekauft hat.
  3. Garantie.
    Es kann sein, das dieses Recht gar nicht entsteht, wenn der Verkäufer oder der Hersteller es nicht freiwillig gibt. Das Unterschied vom Gewährleistung ist das, dass der Verkäufer oder Hersteller die Qualität des Produktes für einen bestimmten Zeitraum und nicht nur zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert.
  4. Umtauschrecht.
    Genauso wie Garantie entsteht ausschließlich aus gute Wille des Verkäufers oder des Herstellers. Dies ist keine Verpflichtung die vom Staat garantiert wird im Gegensatz zur Widerrufsrecht.

Ist es bei der Fotografie anders?

Fotografie ist kein Produkt, sondern eine Dienstleistung. Sie ist immateriell. Natürlich, wenn es nicht um einen Kauf eines fertigen Fotos in einem Geschäft geht. In der Regel bekommt der Dienstleistungsempfänger als Ergebnis ein Bild auf einem materiellen Träger. Ein Abzug auf Papier, Leinwandbild, eine digitale Kopie des Bildes als Grafikdatei auf einem Datenträger – USB-Stick, CD usw. Aber der Träger selbst hat nur einen indirekten Bezug zu der Dienstleistungen.

Daher hat der Verbraucher ein Umtausch- oder Rückgaberecht nur dann, wenn es um ein Foto mit bestimmten technischen Parametern geht. Z.B. Pass- und Visumfoto. Wenn einen Amt das Bild wegen sachlichen Gründen abgelehnt hat – das Bild entspricht den nötigen Anforderungen nicht – ist es eine Dienstleistung von schlechten Qualität. Oder der Verbraucher hat bei der Bestellung der Dienstleistung falsche Anforderungen angegeben. Es kann aber sein, dass der Verbraucher selbst der Abzug ruiniert hat. Unabsichtlich, natürlich. Zum guten Letzt kann ein Kind seine liebe Mama auch einen Schnurrbart auf das Foto zeichnen.

Ich brauche mehr Rechte!

Im Prozess der Fotografie haben wir es mit folgenden Rechten zu tun: dem Urheberrecht, dem Eigentumsrecht, dem Recht am eigenen Bild und dem Nutzungsrecht.

Technisch gesehen läuft das folgendermaßen ab: Nach Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Fotografen erstellt letzterer das fotografische Bild gemäß den vereinbarten Bedingungen. Der Fotograf ist der Urheber und Eigentümer des erstellten Bildes. Er kann mit diesem Foto tun, was er möchte, abgesehen von den Dingen, die nicht erlaubt sind. Beim Bezahlung der vereinbarten Rechnung erhält der Kunde eine Kopie des Bildes – entweder in digitaler Form oder auf einem physischen Träger – sowie die Nutzungsrechte gemäß dem Vertrag. Die Vertragsvarianten können unterschiedlich sein und verschiedene Aspekte der Rechteübertragung und des Materials regeln.

Lassen wir uns jedes Recht im Kontext der Studiofotografie für einen privaten Kunden genauer betrachten.

Urheberrecht.

Wie bereits erwähnt, gibt es bei einem Foto einen Autor, der gleichzeitig der Schöpfer ist – der Fotograf. Das Urheberrecht wird durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz или UrhG) geschützt. Das Urheberrecht kann nicht an jemand anderen übertragen werden. Der Fotograf hat das Recht, bei der Vorführung des Fotos genannt zu werden. /Ja-ja, jedes Mal, wenn du deinen Ausweis vorzeigst, nennst du den Fotografen, genau…/ Der Fotograf kann jedoch auf das Recht, genannt zu werden, verzichten.

Eigentumsrecht

Hier ist alles ganz einfach – der Eigentümer hat das Recht, mit seinem Eigentum alles zu tun, was er möchte, solange es nicht gegen das Gesetz und die Rechte Dritter verstößt. (BGB, §903)

Recht am eigenen Bild

Dieses Recht hat jeder Mensch. Es fällt unter die „Persönlichkeitsrechte“, die in der Verfassung Deutschlands verankert sind. Es wird geschützt durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Gesetzt betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz или KUG). Gemäß diesen Gesetzen darf die Verbreitung oder öffentliche Darstellung eines Bildes nur mit Zustimmung der abgebildeten Person erfolgen. Ein Fotograf darf das Bild eines Kunden nicht ohne dessen Einwilligung öffentlich verwenden.

Nutzungsrecht(e)

Dies ist der interessanteste Abschnitt, der sowohl den Kunden als auch den Fotografen in der Verwendung der erhaltenen Fotos einschränkt. Es wird durch das „Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ ab §31 UrhG geregelt.

Es gibt zwei Hauptarten dieses Rechts:

  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Dies bedeutet, dass das Recht zur Nutzung ausschließlich einer Person gehört.
  • Einfaches Nutzungsrecht: Es erlaubt dem Eigentümer, das Foto auf bestimmte Weise zu verwenden, ohne anderen Personen das gleiche Recht zu verweigern.

Beide Arten können zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt sein. Zum Beispiel kann es eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten haben und nur in Gebäude der Mittelschule Nr. 3, der Musterstadt, als Plakat an der Pinnwand verwendet werden.

Lassen Sie uns sehen, wie dies in der Praxis funktioniert.

Beispiele der Verwendung der Nutzungsrechten

– Hallo! Ich brauche ein biometrisches Passfoto!
– Guten Tag! Sie dürfen bitte rein!

Etwa so klingt die Ankündigung und die Annahme eines Dienstleistungsvertrags. Der Fotograf erstellt mithilfe seiner Erfahrung und Ausrüstung Fotos für den Kunden. Das Urheberrecht entsteht im Moment des Drückens des Kameraknopfes.

Bei Zahlung für den Service und der Übergabe einer gedruckten Kopie des Fotos oder einer elektronischen Version gehen auch die Nutzungsrechte an den Kunden über. Wenn es keinen individuellen Vertrag gibt, halten wir uns an Abs.5 §31 UrhG. Dort heißt es: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.“

Somit hat der Kunde das Recht, die erhaltenen Fotos nur für die im Servicebeschreibung angegebenen Zwecke, wie z.B. für die Passfotografie, zu verwenden. Normalerweise handelt es sich dabei um die Herstellung eines Reisepasses, eines Personalausweises, eines Führerscheins, einer Aufenthaltstitels, eines Visums und ähnlicher Dokumente.

Der Kunde hat auch das volle Recht, das Foto privat zu verwenden – es an die Wand zu hängen, in die Geldbörse seines Partners und Kinder zu stecken, in einen Schlüsselanhänger zu stecken und an den Schlüsselbund zu hängen… /es einfach jemandem als Geschenk zu geben./

Dieser Art der Fotografie ist in erster Linie für die Jobsuche bestimmt. Das bedeutet, dass der Fotograf mithilfe seiner Ausrüstung, Fähigkeiten und Kenntnisse ein möglichst vorteilhaftes und repräsentatives Bild des Kunden entsprechend der Art der Arbeit und der angestrebten Position erstellt. Je nach gewählter Option können auch Kleidungsauswahl, Hintergrundwechsel, Make-up-Empfehlungen und andere Aspekte einbezogen werden.

Wir beziehen uns erneut auf Abs.5 §31 UrhG. Gemäß dem Zweck der Dienstleistung sind diese Fotos für die Jobsuche oder das Finden eines Praktikums gedacht. Daher dürfen sie nur für diese Zwecke verwendet werden. Sie können sogar im Internet verwendet werden, auf Websites wie xing.com und anderen Online-Jobbörsen.

Allerdings ist es nicht erlaubt, das Foto auf der eigenen professionellen Website zu verwenden, da dies den Zielen des Fotos widerspricht. Das Foto dient nicht der Selbstdarstellung oder der Präsentation des eigenen Unternehmens, sondern ausschließlich der Jobsuche.

Privates Porträt. Wie der Name des Services schon sagt, handelt es sich um eine rein private Angelegenheit, die nicht für die Veröffentlichung und öffentliche Nutzung bestimmt ist. Natürlich gilt das, es sei denn, es wurde etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart. Dies gilt auch für Kinder- und andere thematische Fotoshootings.

Hier geht es um das Recht, das Foto im öffentlichen Raum zur Demonstration oder Werbung für das eigene Unternehmen zu nutzen. In der Regel werden solche Fotos entsprechend der Geschäftsrichtung des Kunden erstellt und eignen sich wenig für andere Zwecke. Diese Fotos können auf der Unternehmenswebsite und anderen mit dem Geschäft des Kunden verbundenen Ressourcen verwendet werden.

Bei dieser Art der Fotografie geht es jedoch um die Verhältnisse zwischen zwei Unternehmen und nicht um diese zwischen einem privaten Kunden oder Endverbraucher und dem Fotografen. Daher gehört er nicht zum besprochenen Thema.

Soziale Netzwerke

Aus dem Vorhergesagten lässt sich verstehen, dass standardmäßig kein Foto, außer „Business-Portraits“ und ähnlichen, öffentlich vom Kunden verwendet werden darf. Bedeutet das also, dass es auch nicht in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden darf? Es ist möglich, jedoch unter einer Bedingung. Das Foto in sozialen Netzwerken sollte nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich sein. Zum Beispiel nur für Freunde. /Na ja, wer wird euch schon erwischen und überprüfen…/

Fotoshooting in Fotostudio FotoKarlsruhe

Das Schlimmste

Wenn ihr als Kunde plötzlich die Idee habt, das erhaltene Foto auf das Cover  eigenen Buches oder Magazins zu setzen, es in einen Blogbeitrag oder auf eine Nachrichtenplattform mit uneingeschränktem Zugang zu stellen oder es sogar jemand anderem zu verkaufen, dann beachtet ihr bitte: Das ist standardmäßig nicht erlaubt. Wenn ihr erwischt werdet, drohen hohe Strafen und Anwaltskosten.

Es ist doch nicht so schlimm

wenn einen Vertrag abgeschlossen ist. In der Regel beim Fotografen in Studio gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“  die man zustimmt, mit der Betretung des Studios.  Normalerweise kann man die AGB  auf der Webseite des Fotografen lesen.

Abschluss

Hier sind nur einige Schlussfolgerungen aus diesem Text:

  1. Wenn das Foto nicht von euch aufgenommen wurde und nicht ihr darauf abgebildet seid, solltet ihr das Bild keinesfalls ohne Zustimmung des Urhebers und der abgebildeten Person weiterleiten. Es ist heutzutage sehr einfach und bequem, Fotos über Messenger wie WhatsApp oder Telegram zu teilen, aber das kann auch schnell zu Problemen führen.
  2. Dem Fotografen wird es gefallen, wenn ihr ihn erwähnt, während ihr euren Freunden oder Bekannten ein gutes Foto zeigt. /Ein schlechtes Foto muss nicht gezeigt werden./
  3. Wenn ihr Fragen zur Verwendung des Fotos habt, solltet ihr den Fotografen oder einen Anwalt ohne Scheu fragen.